Unsere anwaltliche Hilfe bei Lebensmittelkontrollen, Bußgeldern und behördlichen Anordnungen

Nutzen Sie unsere anwaltliche Expertise bei der Vertretung von Lebensmittelunternehmen

  • in verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber den Kontroll- und Aufsichtsbehörden,
  • in Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld) und
  • in lebensmittelrechtlichen Strafverfahren.

Was die Lebenmittelkontrolle zur Folge haben kann?

Lebensmittelkontrollen erfolgen, um Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren oder vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Andererseits sind von den Kontrolleuren aber auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen zu berücksichtigen. Für ein ausgewogenes Vorgehen sind die Kontrollbehörden daher an Recht und Gesetz gebunden und müssen insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Lebensmittelkontrolleure handeln jedoch oft nicht mit dem gebotenen Augenmaß, etwa wenn bereits kleine vermeintliche Beanstandungen geahndet werden. Anordnungsgründe und Bußgeldtatbestände sind dabei schnell gefunden. Hin und wieder werden sogar Verstöße moniert, die nach sorgfältiger lebensmittelrechtlicher Betrachtung gar keine sind.

Wen, was und wie kontrollieren Lebensmittelkontrolleure?

Lebensmittelkontrolleure führen ihre Kontrollen regelmäßig und meist unangemeldet in Betrieben, welche Lebensmittel verarbeiten oder handeln, durch: Dies sind

  • Fleischereien, Bäckereien, Betriebe der Lebensmittelindustrie,
  • Hersteller von Kosmetik und Tabakwaren,
  • Lebensmittelhandel – Kiosk, Supermarkt, Bistro und Shop einer Tankstelle,
  • Wochenmarkt, Schausteller, Imbisse und Verkaufsstände sowie
  • Restaurants, Cafés oder Kantinen.

Neben einer sog. risikobasierten regelmäßigen Prüfung erfolgt die Kontrolle meist aufgrund von Beschwerden von Verbrauchern. Die Kontrolleure prüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit, Hygiene, Produktzusammensetzung und Haltbarkeit.

Was darf der Lebensmittelkontrolleur?

Betreten und Besichtigen des Betriebes

Der Kontrolleur - und bei Gefahr im Verzug auch die Polizei - ist grundsätzlich berechtigt, Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel während des üblichen Betriebs und Geschäftszeiten zu betreten. Ein Betreten dieser Räume ist auch gegen den Willen des Inhabers des Hausrechts sowie in seiner Abwesenheit möglich. Zu Beginn der Kontrolle hat sich der Lebensmittelkontrolleure aber auszuweisen. Der Lebensmittelkontrolleur ist nicht verpflichtet, auf Einlass zu warten, insbesondere dann nicht, wenn durch ein Zuwarten die Kontrolle beeinträchtigt oder vereitelt wird. Der Kontrolleur darf auch Lager und sonstige Geschäfträume, nicht jedoch Wohnungen besichtigen.

Der Kontrolleur ist zudem befugt, sämtiche Arbeitsmittel und Unterlagen anzusehen. Möglich ist daher auch das Berühren von Waren und Rohstoffen und von Betriebsmitteln, etwa, um Proben zu entnehmen oder sensorische Prüfungen durchzuführen.

Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten darf eine Kontrolle nur bei „dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen. Dies ist meist nur bei akuten Gesundheitsgefahren der Fall. In einem solchen Fall können dann auch Wohnräume betreten werden.

Einsicht in Unterlagen

Dem Lebensmittelkontrolleur steht ein weitgehendes Einsichtsrecht in geschäftliche Unterlagen zu. Dies betrifft alle geschäftlichen Unterlagen und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Leistungsbeschreibung und Unterlagen über verwendete Stoffe, soweit diese im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess bzw. dem Inverkehrbringen von Lebensmittel stehen. Diese Unterlagen darf der Lebensmittelkontrolleur zwar einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und sonstige Vervielfältigung anfertigen, jedoch die Originalunterlagen nicht mitnehmen oder beschlagnahmen. Dies wäre nur unter der Voraussetzung der Strafprozessordnung zulässig.

Anfertigen von Aufzeichnungen und Fotos

Der Kontrolleur hat das Recht, Bildaufnahmen oder Aufzeichnungen anzufertigen. Er darf fotografien oder Videos im Betrieb anfertigen. Es dürfen in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten aufgenommen aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist. Bild oder Videoaufnahmen von Mitarbeitern sind aber nicht zulässig. Die Aufnahmen oder Aufzeichnung der personenbezogenen Daten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.

Auskunft

Der Lebensmittelkontrolleur hat danach das Recht, alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie das Inverkehrbringen zu verlangen. Asukunftspflichtig sind nur verantwortliche Mitarbeiter, nicht jedoch z.B. Hilfsarbeiter. Die Vertraulichkeit der erteilten Auskünfte ist dadurch geschützt, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte eine Straftat des Kontrolleurs nach § 203 StGB darstellen würde.

Wichtig!

Dem Lebensmittelunternehmer ggf. umfangreiche Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte zu, sofern er sich in straf- oder ordnungswidrigkeitrechlichen Angelegenheiten selbst belasten würde. Daher sollte bei Kontrollen die Hilfe eines Sachverständigen oder eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Probenahme

Der Lebensmittelkontrolle hat das Recht, Proben zu fordern und zu entnehmen. Der Lebensmittelunternehmer hat an der Kontrolle mitzuwirken und diese zu dulden. Er ist daher sogar verpflichtet, Maschinen vorübergehend anzuhalten, Räumlichkeiten zu öffnen, Geräte und Produktionsverfahren zu erläutern usw. Zudem hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass ihm untergebene Mitarbeiter ebenfalls die Kontrolle dulden und unterstützen. Er darf daher nicht den Lebensmittelkontrolle auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten.

Unsere anwaltlichen Leistungen

  • Vertretung von Lebensmittelunternehmen in verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber den Kontroll- und Aufsichtsbehörden
  • Vertretung in Ordnungswidrigkeiten- und in Strafverfahren
  • rechtliche Bewertung der Vertriebsfähigkeit von Leben-, Nahungsergänzungs- und Futtermitteln
  • Beratung zu den kennzeichenrechtlichen Verpflichtungen
  • Vertretung in wettbewerbsrechtlichen, Angelegenheiten (Abmahungen)
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren, wie einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren